Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/62#abs-1 (1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von einer nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/62#abs-2 (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.

§ 61a § 63