Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG München, 17.07.2024 – M 18 K 19.5332Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Bayern, 07.07.2022 – L 14 R 184/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/62#abs-1 (1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von einer nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/62#abs-2 (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.